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   VG Frankfurt/Oder, 14.03.2022 - 6 K 511/19   

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VG Frankfurt/Oder, 14.03.2022 - 6 K 511/19 (https://dejure.org/2022,6921)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14.03.2022 - 6 K 511/19 (https://dejure.org/2022,6921)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14. März 2022 - 6 K 511/19 (https://dejure.org/2022,6921)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1377
 
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  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 485/14

    Familienunterhalt: Eheliche Lebensgemeinschaft bei dauerhafter Heimunterbringung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2022 - 6 K 511/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unter der ehelichen Lebensgemeinschaft primär die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten zu verstehen; die häusliche Gemeinschaft umschreibt dagegen die äußere Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten gemeinsamen Wohnstätte und bezeichnet somit nur einen äußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. April 2016 - XII ZB 485/14 - FamRZ 2016, 1142, [1143] Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 07.12.2000 - 5 C 42.99

    eheähnliche Gemeinschaft, Unterhaltsleistungen nach dem UVG für Kinder in -;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2022 - 6 K 511/19
    Zu keiner anderen Entscheidung führe der Umstand, dass der Ehemann nicht der Vater ihres Kindes sei, weil der Leistungsausschluss bei einer Heirat bzw. Wiederverheiratung des alleinerziehenden Elternteiles nicht verfassungswidrig sei (BVerwG, Urteil vom 7.12.200 - 5 C 42/99 -, BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvL 13/00 -).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvL 13/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2022 - 6 K 511/19
    Zu keiner anderen Entscheidung führe der Umstand, dass der Ehemann nicht der Vater ihres Kindes sei, weil der Leistungsausschluss bei einer Heirat bzw. Wiederverheiratung des alleinerziehenden Elternteiles nicht verfassungswidrig sei (BVerwG, Urteil vom 7.12.200 - 5 C 42/99 -, BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvL 13/00 -).
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